Photovoltaik-Ratgeber Themen Steuer Umsatzsteuer & Co

Umsatzsteuer & Co

Steuerliche Tipps rund um Ihre Photovoltaikanlage
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Lesezeit: ca. 28 Minuten

Hinweis zu diesem Steuer-Ratgeber

Dieser Ratgeber gibt Ihnen einen ersten Überblick über steuerliche Regelung bei Photovoltaikanlagen.

  • Unser Tipp: Informieren Sie sich vor dem Kauf einer Anlage bei Ihrem Steuerberater, der berät Sie ausführlich. Gute Fachfirmen haben dazu ihre guten Partner.
  • Steuerrechtliche Vorschriften können sich ändern. Aus diesem Grund übernehmen wir keine Garantie für die in diesem Ratgeber veröffentlichten Informationen.

Welche Steuern fallen bei PV-Anlagen an?

Eine Frage, die unsere Kunden häufig stellen. Die Antwort ist ganz einfach: Wenn Sie den gewonnenen Strom teils selbst nutzen und teils ins öffentliche Stromnetz einspeisen, sind Sie laut Finanzamt ein Gewerbetreibender. Denn Sie erhalten für den eingespeisten Strom eine Vergütung. Welche Steuern Sie zahlen müssen, hängt unter anderem davon ab, wie groß Ihre PV-Anlage ist.

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Folgende Steuern können erhoben werden:

  • Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt): Fällt an, wenn Sie Umsatz machen und sich die Umsatzsteuer zurückholen.
  • Einkommensteuer: Jeder, der in Deutschland Geld verdient und Einkommen hat, muss dieses versteuern. Einkommen durch Photovoltaik  zählt dazu.
  • Gewerbesteuer: Muss ab einer gewissen Anlagengröße im Gewerbebereich entrichtet werden, dann haben Sie sicher einen Steuerberater.
  • Grunderwerbssteuer: Für Unternehmen, die Grund und Boden für größere Anlagen erwerben.

Wenn Sie Gewerbesteuer und/oder Grunderwerbssteuer zahlen müssen, ziehen Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater zurate.

Für Sie als privater Photovoltaik-Betreiber, in der Größe bis 30 kWp spielen Einkommensteuer und Umsatzsteuer eine Rolle. Sollten Sie größere Anlagen bauen, sprechen Sie Ihren oder unseren Steuerberater an.

Wann müssen Sie selbst erzeugten Photovoltaik-Strom versteuern?

Selbst erzeugter Photovoltaik-Strom, den Sie nutzen, hat einen Wert, der zu Ihrem Einkommen dazu zählt. Das müssen Sie versteuern.

Sollten Sie einen Teil des selbst erzeugten Solarstroms an andere verkaufen, gelten Sie als Unternehmer. Sobald Sie Gewinn durch Verkauf erzielen, fällt Einkommensteuer an. Wenn Sie auf den verkauften Strom Umsatzsteuer abführen, zahlen Sie diese ebenfalls für den selbst genutzten Strom in Höhe von 19 Prozent.

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Wann zahlen Sie keine bzw. ab wann zahlen Sie welche?

Sie nutzen Ihren Strom ausschließlich für den Eigenbedarf? Dann sind keine Steuern fällig. Warum? Weil Ihre PV-Anlage in diesem Fall rein dem privaten Verbrauch dient.

Sie zahlen auch dann keine Einkommensteuer, wenn Ihre PV-Anlage nicht mehr als 410 Euro jährlich an Gewinn bringt. In diesem Fall gilt die Härtefallregelung. Unter dem Betrag von 410 Euro bleiben Sie erfahrungsgemäß dann, wenn die Anlage bis zu 4 Kilowatt Leistung hat (gilt für Anlagen, die 2020 installiert wurden).

Beträgt der Gewinn bis 810 Euro, fällt teilweise Einkommensteuer an. Und zwar dann, wenn Sie die Photovoltaik-Anlage nebenberuflich betreiben und hauptberuflich angestellt sind. Sie haben Einkünfte aus weiteren nebenberuflichen Tätigkeiten? Dann müssen Sie die Gewinne aus allen Bereichen zusammenfassen und entsprechend versteuern.

Auch wer eine größere PV-Anlage betreibt, ist nicht zwingend einkommensteuerpflichtig. Zum Beispiel wenn Sie dem Finanzamt belegen können, dass Sie die Photovoltaik-Anlage nicht betreiben, um Gewinn zu erzielen. Dafür müssen Ihre Investitons- und Betriebskosten hoch sein und Sie einen größeren Teil des Stroms selbst verbrauchen. Das funktioniert allerdings nicht, wenn Sie den gesamten Strom an Netzbetreiber oder an Mieter im eigenen Haus verkaufen.

Wie ist es mit der Steuer bei gemieteten Photovoltaikanlagen?

Unabhängig davon, ob Sie eine PV-Anlage kaufen oder mieten – Sie können in beiden Fällen steuerlich zum Unternehmer werden, wenn Sie eine Anlage betreiben und Strom verkaufen.

Mietmodelle sind jedoch oft kostenintensiver als der Kauf, sodass häufig kein zu versteuernder Gewinn für den Betreiber der Anlage entsteht.

Ein Beispiel im Fall einer gemieteten Anlage:

Herr Müller mietet eine PV-Anlage mit einer Leistung von 5 kW. Diese produziert jährlich circa 4.500 kWh Strom. Selbst verbraucht Herr Müller davon 1.500 kWh. Die überschüssigen 3.000 Kilowattstunden speist er ins öffentliche Netz ein. Dafür bekommt er 8 Cent pro kWh. Seine Anlagen-Miete liegt pro Monat bei 50 Euro zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer. Das ergibt einen Betrag von brutto 59,90 Euro. Auf das Jahr hochgerechnet betragen seine Mietkosten also 714 €. Hinzu kommen noch Betriebskosten, z.B. der jährliche Betrag für einen Abrechnungszähler mit dem Netzbetreiber von brutto 30 Euro

Sofern Herr Müller sich dafür entscheidet, die Anlage in der Kleinunternehmerregelung zu betreiben, ist er nicht umsatzsteuerpflichtig. Er zahlt die oben aufgeführten Kosten komplett und erhält keine Erstattung durch das Finanzamt. Vom Netzbetreiber erhält er für seinen Stromüberschuss 3.000 kWh x 8 Cent = 240 Euro.

Wenn Herr Müller jedoch unter die Umsatzsteuerpflicht fällt, bekommt er die Vergütung vom Netzbetreiber plus anfallender Umsatzsteuer. Das sind in unserem Beispiel 240 Euro x 19 Cent = 45,60 Euro. Diese muss er ans Finanzamt abführen und behält wiederum die 240 Euro wie bei der Kleinunternehmerreglung.

Allerdings kann Herr Müller sich die von ihm mit der Miete und den Zählerkosten gezahlte Umsatzsteuer ebenfalls vom Finanzamt erstatten lassen (Vorsteuer-Erstattung). Er bekommt hier den Anteil entsprechend seiner unternehmerischen Nutzung.

Versteuern muss Herr Müller den Gewinn. Dieser errechnet sich aus seinen Einnahmen also der Einnahmevergütung minus der anfallenden Kosten. Seine Kosten sind allerdings nur der Anteil der Mietzahlungen, die dem Anteil der eingespeisten Strommenge entsprechen. D.h. wenn Herr Müller 50 Prozent der erzeugten Energie ins Netz speist, liegen seine Kosten auch nur bei 50 Prozent der Miete. Diese Anteile muss er grundsätzlich für das jeweilige Steuerjahr neu errechnen.

Kaufen Sie dagegen eine PV-Anlage und Sie haben möglicherweise in den ersten Jahren Verluste durch Sonderabschreibungen, minimiert dies nachtürlich Ihre Steuer. Im Fall einer Anlagenmiete können Sie solche Sonderabschreibungen nicht geltend machen.

 

Was gilt bei geförderten PV-Anlagen?

Sollten Sie einen Zuschuss für Ihre PV-Anlage bekommen, ist dieser in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten des Anlagegutes müssen entsprechend gekürzt werden und vermindern dadurch die AfA. Der Förderungsbetrag ist zwar steuerpflichtig, muss allerdings nicht sofort als Einnahme, sondern über die verminderte AfA versteuert werden.

In diesen Sonderfällen macht es Sinn, Ihren Steuerberater hinzuzuziehen. Gerne können Sie auch uns für weitere Fragen telefonisch oder per Email kontaktieren.

Umsatzsteuer

Wann müssen Sie für Photovoltaik Umsatzsteuer entrichten (Regelbesteuerung)?

Egal, ob Sie Verlust oder Gewinn mit Ihrer PV-Anlage machen: die Umsatzsteuer ist unabhängig davon. Umsatzsteuer zahlen Sie dann, wenn Sie regelmäßig mehr als die Hälfte des selbst erzeugten Stroms ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Dann sind Sie verpflichtet, monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer auf den Rechnungen und den Gutschriften, die Sie vom Netzbetreiber erhalten, ausgewiesen ist.

Ausnahme: Kleinunternehmerregelung

Wenn Sie sich für die sogenannte Kleinunternehmerregelung entschieden haben, müssen Sie keine Umsatzsteuer zahlen (§ 19 Abs. 1 UStG).

  • Vorteil: Die Umsatzsteuererklärung entfällt.
  • Nachteil: Ihnen wird die Mehrwertsteuer, die Sie beim Kauf und der Installation der PV-Anlage gezahlt haben, nicht zurückerstattet.

Wenn Sie sich gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, zahlen Sie 19 % Umsatzsteuer sowohl auf den verkauften als auch auf den von Ihnen verbrauchten Strom. Das gilt ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für 5 Jahre (§ 19 Abs 2 UStG).

Hinweis: Auch wenn Sie Ihre PV-Anlage mitten im Jahr in Betrieb genommen haben, zählt dieses als volles Kalenderjahr.

Nach den 5 Jahren haben Sie die Möglichkeit, in die Kleinunternehmerregel zu wechsel. Dies müssen Sie beim Finanzamt beantragen.

Voraussetzungen: Der Umsatz im Vorjahr betrug maximal 22.000 Euro. Der Umsatz im kommenden Jahr ist nicht höher als 50.000 Euro.

Damit Sie geltend gemachte Vorsteuer nicht zurückzahlen müssen, warten Sie am besten noch ein Jahr mit dem Wechsel in die Kleinunternehmerregel. Warum? Weil der sogenannte Berichtigungszeitraum erst nach vollen 5 Jahren endet. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Finanzbehörde bei Aufdachanlagen Geld zurückfordern. Bei Indachanlagen sind es 10 volle Jahre.

Ist diese Frist verstrichen, schreiben Sie ans Finanzamt, ab welchem Zeitpunkt Sie in die Kleinunternehmerregelung wechseln möchten.

Umsatzsteuer bei Eigenverbrauch?

Muss man Umsatzsteuer auf selbst verbrauchten Strom zahlen? Gleich vorweg: Wenn Sie selbst erzeugten Strom verbrauchen, ist es möglich, dass Sie Umsatzsteuer zahlen müssen. Das hängt davon ab, ob Sie einen Teil der eigenen Energie verkaufen. Wenn Sie mindestens 10 % Ihres Stromüberschusses ins Netz einspeisen, könnte Umsatzsteuer anfallen. Das hängt davon ab, wie Sie sich entscheiden (s. Kleinunternehmerregelung) und welchen Jahresumsatz Sie aus dem Stromverkauf machen (max. 22.000 Euro/Jahr). Ist der Umsatz höher – auch aus anderer selbstständiger Tätigkeit – sind Sie verpflichtet, auf den von Ihnen verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer zu zahlen.

Bei einem Eigenverbrauch von mehr als 90 % zahlen Sie keine Umsatzsteuer.

Geförderter Eigenverbrauch

Sie haben Ihre PV-Anlage zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen und verbrauchen Ihren Solarstrom selbst? Dann können Sie laut § 33 Abs. 2 EEG 2009 eine Vergütung des Eigenverbrauchs beanspruchen.

So funktioniert die Abrechnung

  • Stellen Sie Ihrem Netzbetreiber den Eigenverbrauch und den eingespeisten Solarstrom in Rechnung.
  • Danach kaufen Sie den Eigenverbrauch zurück.
  • Aus der Differenz der Vergütung für den eingespeisten Strom und den selbst genutzten Strom ergibt sich der Preis.
  • Der Netzbetreiber schlägt auf diesen Rechnungsbetrag Umsatzsteuer, die Sie nicht als Vorsteuer geltend machen dürfen, denn Sie nutzen den Strom selbst.

Hinweis: Auch im  Kleinunternehmerstatus  müssen Sie diese Steuer zahlen. Ein Wechsel lohnt sich also nicht.

Hat die Umsatzsteuerpflicht Vorteile?

Auf jeden Fall. Denn so können Sie die Vorsteuer geltend machen. Es spielt dabei keine Rolle, ob Sie eine ältere oder neuere Photovoltaik-Anlage betreiben. Wenn Sie Ihren Solarstrom nicht selbst verbrauchen, sondern ihn einspeisen oder an Dritte verkaufen, haben Sie die Möglichkeit, sich die Mehrwertsteuer auf die Wartung, Reparatur und den Messstellenbetrieb anrechnen zu lassen. Somit senken Sie die Betriebskosten.

Sie möchten sich eine neue Photovoltaik-Anlage kaufen und den Strom zum Teil selbst verbrauchen? Auch dann lohnt es sich meistens, umsatzsteuerpflichtig zu sein.

Beispiel

Stellen Sie sich vor, dass Sie eine Anlage mit 12 kWp in Betrieb genommen haben. Damit erzeugen Sie pro Jahr etwa 10.000 -12.000 kWh, wovon Sie 4.000 kWh selbst verbrauchen. Für die Anlage haben Sie 24.000 Euro netto bezahlt. Die Mehrwertsteuer beträgt 4.560 Euro. Diesen Betrag können Sie sich beim Finanzamt zurückholen genauso wie die Mehrwertsteuer, die Sie für die Planung, den Wartungsvertrag und den Einspeisezähler entrichtet haben.

Vorsteuer und Umsatzsteuer auf den verkauften und selbst verbrauchten Strom werden miteinander verrechnet. Die Mehrwertsteuer, die Sie auf Ihren verkauften Strom beim Netzbetreiber oder direkten Abnehmern berechnen, reichen Sie ans Finanzamt weiter. Die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom wird nicht erstattet.

Fazit: Umsatzsteuerpflichtig zu sein lohnt sich, da Sie sich die Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis zurückerstatten lassen können. Danach wird die Umsatzsteuerpflicht zur Belastung.

Denken Sie daran, dass Sie sich bei der Anmeldung beim Finanzamt entweder für die Kleinunternehmerregelung (nicht umsatzsteuerpflichtig) oder für die Regelversteuerung (umsatzsteuerpflichtig) entscheiden müssen. An diese Wahl sind Sie 5 Jahre gebunden.

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer?

Ob Sie den Strom selbst verbrauchen, an Dritte oder einen Netzbetreiber verkaufen: Die Umsatzsteuer beträgt immer 19 % (Stand: 2021).

Photovoltaikanlage: Verkaufter Strom

Wenn Sie Ihren Solarstrom an einen Netzbetreiber verkaufen, reichen Sie die Umsatzsteuer an ihn weiter. Das funktioniert so:

  • Lesen Sie den Zählerstand des Einspeisezählers am 31. Dezember ab und schicken Sie diesen bis zum 28. Februar an Ihren Netzbetreiber.
  • Der Netzbetreiber erstellt auf Basis des Zählerwerts die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge und errechnet den Erlös.
  • Anhand des Erlöses können Sie die Umsatzsteuer berechnen und darüber eine Rechnung an den Netzbetreiber schicken.

Beide Zahlen – den Erlös und die Umsatzsteuer – führen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung auf. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen. Das ist die gezahlte Mehrwertsteuer zum Beispiel für

  • Versicherung, Wartung und Reparatur (19 %)
  • Fachliteratur (7 %)

Für einen reibungslosen Ablauf teilen Sie Ihrem Netzbetreiber am besten zu Beginn mit, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Sobald Sie Ihren Status wechseln, informieren Sie ihn ebenfalls.

Photovoltaikanlage: Eigenverbrauch

Wenn Sie eine PV-Anlage bis zu 10 KW im Einsatz haben, erfassen Sie pro Kalenderjahr 2 Werte, um den Eigenverbrauch zu messen:

  • Der Zweirichtungszähler zeigt die Energie an, die ins Netz eingespeist wurde.
  • Der Wechselrichter zeigt die insgesamt erzeugte Strommenge an.

Ziehen Sie einfach die eingespeiste Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ab, schon haben Sie den Eigenverbrauch. Damit können Sie die 19 % Umsatzsteuer berechnen.

Hat Ihre PV-Anlage mehr als 30 kWp Leistung, sind Sie verpflichtet, einen geeichten Zähler installieren zu lassen. Der misst die gesamte Strommenge, da es ab dieser Anlagengröße um die zu zahlende EEG-Umlage auf selbst verbrauchten Strom geht.

Wie wird der Wert einer selbst erzeugten und verbrauchten kWh berechnet? Dafür schauen Sie am einfachsten auf die Stromrechnung Ihres Energieversorgers, der Sie mit zusätzlichem Strom versorgt. Da ist der Netto-Strompreis aufgeführt. Berücksichtigen Sie den Arbeitspreis/kWh und den monatlichen Grundpreis. Sie haben noch keine Rechnung erhalten? Dann berechnen Sie den BruttoStrompreis anhand des Grund- und Arbeitspreises des Energieversorgers. Sie bekommen keinen Strom geliefert, aber verkaufen Ihren Strom weiter? Dann legen Sie die Netto-Preise des Grundversorgers in der Region an.

Vom angelegten Preis ziehen Sie 19 % Mehrwertsteuer ab. Den Netto-Preis verrechnen Sie mit Ihrem Eigenverbrauch. Auf diesen Wert Ihres eigenen Stroms berechnen Sie 19 % Umsatzsteuer. Von diesem Betrag, den Sie in der Umsatzsteuererklärung angeben müssen, können Sie die Vorsteuer abziehen. Der Rest ist die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.

Beispiel

Nehmen Sie an, Sie haben einen Eigenverbrauch von  1.500 kWh/ Jahr und beziehen Strom  2.800 kWh Strom für 840 Euro/Jahr.

So berechnen Sie die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch:

  • Brutto-Preis Strombezug: 840 Euro/Jahr : 2.800 kWh = 30 Cent/kWh
  • Netto-Preis vom Strombezug: 30 Cent/kWh : 1,19 = 25,21 Cent/kWh
  • Wert des selbst verbrauchten Stroms: 1.500 kWh x 25,21 Cent/kWh = 378,15 Euro
  • Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch: 378,15 Euro x 0,19 = 71,85 Euro

Was gilt für die Umsatzsteuer bei Batteriespeichern?

Nur wenn Sie Ihre PV-Anlage und Batteriespeicher zusammen kaufen, können Sie die Umsatzsteuer auf den Batteriespeicher als Vorsteuer geltend machen – sonst nicht. Steuerrechtlich zählen PV-Anlage und Batteriespeicher zu einem System, wenn Sie zeitgleich gekauft wurden. Eine Nachrüstung ist bis zu 6 Monaten möglich. In diesem Fall ist die Regelbesteuerung von Vorteil. Gerade weil Batteriespeicher zwischen 4.000 und 12.000 Euro kosten und sich die Investition dadurch deutlich erhöht. So kann die Vorsteuer höher sein als die Umsatzsteuer auf den Strom, den Sie in den ersten 5 Jahren selbst verbrauchen.

Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist sollten Sie berechnen, ob sich der Wechsel in den Kleinunternehmerstatus für Sie lohnt. Das hängt davon ab, wie hoch die Betriebskosten für die Anlage und den Speicher sind.

PV-Anlage mit Batteriespeicher nachrüsten

Rüsten Sie Ihre Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher nach, gilt das in den Augen des Finanzamtes als neue Investition und der Speicher ist ein eigenes „Zuordnungsobjekt„. Steuerrechtlich werden beide Anlagen getrennt behandelt. Wenn Sie den Batteriespeicher gewerblich betreiben wollen, müssen Sie ihn ebenfalls dem Finanzamt melden. Wann betreiben Sie einen Speicher gewerblich? Wenn Sie mindestens 10 % des gespeicherten Stroms verkaufen.

Allerdings haben die meisten PV-Betreiber einen Batteriespeicher im Einsatz, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. Dann kann die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wie erhalten Sie Ihre Steuernummer fürs Unternehmen und die Umsatzsteuernummer?

Sobald Sie mit Ihrer PV-Anlage Geld verdienen, sind Sie unternehmerisch tätig und benötigen eine unternehmerische Steuernummer. Diese erhalten Sie zusammen mit der Gewerbeanmeldung vom Finanzamt. Füllen Sie den bundesweit einheitlichen „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus, den Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums herunterladen können. In dem Fragebogen machen Sie folgende Angaben:

  • Höhe des voraussichtlich erzielten Umsatzes
  • Womit Sie den Umsatz erzielen
  • Ob Sie eine Umsatzsteuernummer beantragen und Umsatzsteuer zahlen wollen

Wenn Sie Kleinunternehmer sind und Ihr Umsatz bei maximal 22.000 Euro brutto im Jahr liegt, haben Sie die Wahl. Wenn Sie sich für die Kleinunternehmerregelung entscheiden, müssen Sie keine 19 % Umsatzsteuer zahlen (Vor- und Nachteile siehe Kapitel 3).

Umsätze aus unterschiedlichen Tätigkeiten

Die Obergrenze von 22.000 Euro gilt für alle unternehmerischen Tätigkeiten. Das heißt, wenn Sie nicht nur als Stromerzeuger, sondern auch als Freiberufler tätig sind, müssen Sie den Umsatz beider Tätigkeiten addieren.

Hinweis: Wenn Sie eine neuere Hausdachanlage betreiben und keine weiteren Einkünfte aus selbstständiger, gewerblicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit haben, dann bleiben Sie unter 22.000 Euro Umsatz im Jahr. Für mehr Umsatz benötigen Sie eine Anlage mit über 100 KW Leistung, wofür das Dach über 300 Quadratmeter groß sein muss, um entsprechend viele Solarmodule zu installieren.

Umsatzsteuer: zahlen oder nicht?

Viele Betreiber von PV-Anlagen stellen sich anfangs die Frage, ob sie sich für die Kleinunternehmerregelung oder die Regelbesteuerung entscheiden sollen. Was für jeden einzelnen am besten ist, hängt von der Höhe des Eigenverbrauchs und der Investitionskosten ab.

Bevor Sie sich entscheiden, sollten Sie folgende Punkte berücksichtigen:

  • Kaufen Sie die Photovoltaikanlage und einen Batteriespeicher zusammen? Dann ist die Regelbesteuerung von Vorteil, da Sie die gesamte Vorsteuer zurückbekommen.
  • Wenn Sie Ihren Strom selbst verbrauchen, müssen Sie auch dafür Umsatzsteuer zahlen. So lohnt es sich im Jahr der Inbetriebnahme die Regelbesteuerung, weil Sie durch die Anschaffungskosten für die PV-Anlage mehr Vorsteuer geltend machen können als Sie Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch zahlen. Allerdings sind Sie insgesamt 5 Jahre an die Regelbesteuerung gebunden, wenn Sie sich anfangs dafür entschieden haben. Nach Ablauf dieser Frist haben Sie die Möglichkeit, in den Status des Kleinunternehmers zu wechseln. Dann zahlen Sie keine Umsatzsteuer mehr.
  • Sie nutzen sehr wenig Ihres eigenen Stroms oder haben hohe Betriebskosten? Dann ist die Regelbesteuerung von Vorteil.
  • Sie rechnen mit einem hohen Eigenverbrauch, sodass die Umsatzsteuerzahlungen höher sein werden als die Vorsteuerbeträge? Dann lohnt sich die Kleinunternehmerregelung von Anfang an – auch wenn Sie dadurch die Mehrwertsteuer auf die Anlage nicht zurückerhalten.

Hinweis: Wenn Sie mehr als 90 % Ihres Stroms selbst nutzen, ist keine Regelbesteuerung möglich und Sie sind nicht umsatzsteuerpflichtig.

Umsatzsteuervoranmeldung für Photovoltaik – so funktioniert’s

Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie eine Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Gründer sind verpflichtet, dies jedes Vierteljahr zu tun, wenn ein bestimmter Umsatzsteuerbetrag nicht überschritten wird.

Hinweise zur Voranmeldung

  • Die Voranmeldung ist ausschließlich mit dem Programm „Elster“ auf dem elektronischen Weg möglich.
  • Geben Sie die Voranmeldung bis spätestens zum 10. des Folgemonats ab.
  • Der geltende Umsatzsteuersatz für PV-Erträge ist 19 %.
  • Sie müssen auch dann eine Voranmeldung abgeben, wenn Sie keine Erträge erzielt haben.
  • Legen Sie der ersten Voranmeldung Kopien des Einspeisevertrags, des Inbetriebnahmeprotokolls und der Rechnung für die Anschaffung bei.

So füllen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung aus

  • Tragen Sie Ihre Steuernummer, das zuständige Finanzamt, Ihren Namen und Adresse Ihres Unternehmens ein.
  • Geben Sie alle Einnahmen, die Sie mit der Photovoltaik-Anlage erzielt haben, für den entsprechenden Zeitraum ein. Das ist in den meisten Fällen die Einspeisevergütung, die Sie von Ihrem Energieversorger erhalten. Diese wird mit Umsatzsteuer ausgezahlt. Diese müssen Sie von der Auszahlung abziehen und diesen Betrag im Formular angeben.
  • Diese Einnahmen stellen Sie den geleisteten Vorsteuern gegenüber, zum Beispiel die Sie bei der Anschaffung, Installation und Wartung gezahlt haben.
  • Die Umsatzsteuerbeträge können Sie per Einzugsermächtigung vom Finanzamt abbuchen lassen oder Sie überweisen sie.

Umsatzsteuererklärung zum Ende des Jahres

Die Umsatzsteuererklärung machen Sie zum Ende des Kalenderjahres. Folgendes müssen Sie hier angeben:

  • Alle umsatzsteuerpflichtigen Beträge
  • Die Umsatzsteuer, die sich daraus ergeben hat
  • Die gesamten Vorsteuerleistungen
  • Die Über- bzw. Unterzahlungen von Umsatzsteuerbeträgen

Sie werden sehen, dass die Elster-Formulare einfach auszufüllen und selbsterklärend sind.

Einkommenssteuer

Wann müssen Sie Einkommensteuer für Photovoltaik abführen?

Gehalt, Rente und Honorare zählen zu den Einkünften genauso wie Einnahmen durch eine PV-Anlage. Auch den Strom, den Sie selbst nutzen, zählt als Einnahme. Alles muss zusammen in der Einkommensteuererklärung aufgeführt und versteuert werden.

Seit Juni 2021 ist es jedoch so, dass PV-Anlagen bis 10 kWp kategorisch von der Einkommensteuerpflicht befreit sind. Allerdings können Sie als Eigentümer nach wie vor eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen. Dies bleibt Ihnen überlassen. So könnten Sie zum Beispiel über Abschreibungsmöglichkeiten wiederum Steuervorteile geltend machen.

Außerdem hängt die Einkommensteuerpflicht von der Höhe der gesamten Einspeiseeinkünfte ab: Bis zu einem Betrag von 9.984 Euro fällt auch in 2022 keine Einkommensteuer an. Diese Freibetragsgrenze verdoppelt sich für Ehepaare oder Menschen in Lebenspartnerschaft.

Weiterhin gibt es den Härteausgleich. Dieser liegt vor, wenn Ihr Einkommen überwiegend aus nichtselbstständiger Arbeit stammt und Ihr Gewinn aus selbst erzeugter Energie maximal 410 Euro pro Jahr beträgt.

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Gewinn aus Einspeisevergütung

Wenn Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage ins Stromnetz einspeisen, wird das nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vergütet. Zwei Bedingungen sind dafür zu erfüllen:

  1. Sie melden Ihre Photovoltaik-Anlage der Bundesnetzagentur, und zwar spätestens einen Monat nachdem Sie sie in Betrieb genommen haben.
  2. Sie weisen dem Netzbetreiber jedes Jahr die eingespeiste Strommenge nach.

Der Netzbetreiber vergütet Ihnen jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde 20 Jahre lang zu einem festen Satz. Haben Sie Ihre Anlage vor 2017 in Betrieb genommen, zählt das Jahr zusätzlich zum Förderzeitraum. Der Strom wird an der Strombörse verkauft.

Gewinn durch Marktprämie

Sie haben auch die Möglichkeit, einen sogenannten Vermarkter zu beauftragen, der den Strom für Sie gewinnbringend verkauft. Das wird mit der Marktprämie gefördert.

Gewinn durch Mieterstrom

Eine weitere Variante ist, dass Sie Ihren Strom an Mieter oder Nachbarn verkaufen, ohne das Stromnetz zu nutzen. Versorgen Sie Mieter in Ihrem eigenen Haus, ist es möglich, den Mietstromzuschlag zu beanspruchen.

Hinweis: Wenn Sie Strom an Verbraucher direkt liefern, gelten Sie als Energieversorger. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die EEG-Umlage auf den gelieferten Strom abzuführen.

Fazit: Sobald Sie Gewinn aus Ihrem verkauften Strom erzielen, sind die Erlöse einkommensteuerpflichtig – unabhängig davon, ob Sie eine Einspeisevergütung, die Marktprämie oder Geld vom Mieter/Nachbarn erhalten.

Sie ermitteln den Gewinn, indem Sie Ihre Betriebskosten vom Gewinn abziehen. Zu den Betriebskosten zählen

  • Fahrtkosten
  • Dachrenovierungen
  • Sicherungsmaterial
  • Wartungskosten
  • Versicherungen

Hinzu kommt der Solarstrom, den Sie selbst nutzen. Dieser zählt ebenfalls als Einnahme im steuerrechtlichen Sinn.

Wie bestimmen Sie den zu versteuernden Gewinn Ihrer Photovoltaikanlage?

Es gibt bei der Photovoltaik zwei Werte, durch die Sie Einnahmen, die sogenannten Betriebseinnahmen, generieren.

  1. Der vergütete Solarstrom
  2. Der selbst erzeugte Strom, den Sie verbrauchen. Dieser Wert wird vom Finanzamt momentan mit 20 Cent pro Kilowattstunde angesetzt.

Bei der Photovoltaik-Anlage machen Sie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung.  Der Überschuss ergibt sich, wenn Sie alle Ausgaben, die sogenannten Betriebsausgaben, von den Einnahmen abziehen.

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Betriebsausgaben sind zum Beispiel

  • Versicherung
  • Rücklagen für den Unterhalt
  • Zinsen, wenn Sie die Photovoltaik-Anlage finanziert haben
  • Abschreibung für Abnutzung (AfA). Das bedeutet, Sie dürfen 5 % jährlich vom Einkaufswert der Photovoltaikanlage als Abschreibung, also als imaginäre Ausgabe, steuerlich ansetzen.
  • Reparatur- und Wartungskosten

Bei einer Anlage mit 10 kW bleiben Ihnen etwa 200 bis 500 Euro.

Diesen Betrag müssen Sie zusammen mit Ihrem Einkommen versteuern. Sind Sie Arbeitnehmer, füllen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage „PV“ (Anlage G für gewerbliche Einkünfte) aus.

Welche Regelungen gibt es bei der Einkommensteuer bei Batteriespeichern?

Wenn Sie mehr als 10 % des gespeicherten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen, können Sie Ihren Speicher bei der Einkommensteuer berücksichtigen. Nutzen Sie den Speicher ausschließlich für den Eigenverbrauch, ist das nicht möglich.

Kaufen Sie Stromspeicher und PV-Anlage zusammen, können Sie die Kosten für beide Anlagen über 20 Jahre abschreiben. Wenn Sie Ihre Photovoltaikanlage mit einem Speicher nachrüsten, beträgt der Abschreibezeitraum 10 Jahre.

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Gewerbesteuer

Wann müssen Sie Gewerbesteuer für Photovoltaik zahlen?

Ob Sie Gewerbesteuer zahlen müssen oder nicht, hängt vom Gewinn ab, den Sie mit Ihrer Photovoltaik-Anlage erzielen. Wirft sie mehr als 24.500 Euro im Jahr ab, sind Sie verpflichtet, ein Gewerbe anzumelden und Gewerbesteuern zu entrichten. Wenn der Gewinn unter diesem Betrag liegt, fällt keine Gewerbesteuer an.

Sie ermitteln den Gewinn, indem Sie die Betriebsausgaben von den Betriebeinnahmen abziehen.

Betriebseinnahmen

  • Vergütung für den ins Netz eingespeisten Solarstrom
  • Betrag für den Eigenverbrauch (inkl. USt.)

Um den Eigenverbrauch zu ermitteln, haben Sie drei Möglichkeiten:

  1. Pauschale Ermittlung: Dafür setzen Sie den Pauschalbetrag von 20 Cent/kWh an und haben somit keinen großen Rechenaufwand.
  2. Ansetzen des Wiederbeschaffungswerts: Wenn Sie sich für diese Möglichkeit entscheiden, setzen Sie den Preis pro Kilowattstunde an, den Sie zahlen müssten, wenn Sie keinen eigenen Strom erzeugen würden. Diese Variante ist meistens finanziell günstiger als der Pauschalpreis.
  3. Herstellungskosten: Sie ermitteln die Betriebsausgaben bei der Finanzierung, inkl. Abschreibung und Zinsen,  sowie den prozentualen Anteil des Eigenverbrauchs.

Betriebsausgaben

  • Abschreibung des Kaufpreises – auf 20 Jahre verteilt
  • Zinsen für Kredit, mit dem Sie die PV-Anlage finanzieren
  • Reparatur- und Wartungskosten
  • Versicherungen

Grunderwerbssteuer

Wann müssen Sie Grunderwerbssteuer bei Photovoltaik abführen?

Wenn Sie eine Immobilie erwerben, die bereits über eine PV-Anlage verfügt, dann ist die Grunderwerbssteuer von Bedeutung. Hier spielt es eine Rolle, wie die Anlage installiert wurde:

Aufdach-Anlage

Wenn die Photovoltaik-Anlage auf dem Dach installiert wurde, fällt keine Grunderwerbssteuer an. Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut, das über 20 Jahre abgeschrieben werden kann (pro Jahr 5 % vom Nettokaufpreis).

Indach-Anlage

Wenn die Anlage ins Dach integriert wurde, müssen Sie Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis zahlen.

Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn sich die Einspeisevergütung in den letzten Jahren verringert hat, lohnt es sich aufgrund der steuerlichen Förderung nach wie vor, in eine PV-Anlage zu investieren.

Wie oben beschrieben zählen PV-Anlagen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wodurch sie in den § 7g EStG fallen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie vor der Investition in eine Anlage den sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Das heißt konkret, dass Sie bereits im Jahr bevor Sie die Anlage kaufen, 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abziehen können. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Investitionsabsicht im Jahr vor der Investition nachweisen, zum Beispiel durch

  • Kostenvoranschläge
  • Informationsmaterial
  • Verhandlungen
  • verbindliche Bestellungen

Sonderabschreibungen für Ihre PV-Anlage

In den ersten 5 Jahren sind neben den linearen Abschreibungen auch Sonderabschreibungen möglich, und zwar von bis zu 20 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Betriebliche Nutzung Anlage

Auch wenn Sie mehr als 10 % des Stroms privat verbrauchen, ist es dennoch keine private Verwendung der Anlage. Dies gilt als Sachentnahme und die Photovoltaikanlage wird ausschließlich betrieblich genutzt.

Eigenverbrauch

Wie berechnen Sie den zu versteuernden Eigenverbrauch Ihrer Photovoltaikanlage?

Als Betreiber einer PV-Anlage müssen Sie zum einen Ihre Einnahmen aus der Einspeisevergütung und zum anderen den privat von Ihnen verbrauchten Strom erfassen und versteuern. Hier spricht man vom sogenannten Eigenverbrauch.

Wie ermitteln Sie den Wert des Eigenverbrauchs? Da haben Sie folgende  Möglichkeiten, und zwar über

  • den Pauschalbetrag
  • den Wiederbeschaffungswert
  • die Herstellungskosten

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Pauschalbetrag

Sie können bei der Ermittlung des Gewinns 20 Cent pro kWh für den Eigenverbrauch ansetzen – das ist von Seiten der Finanzämter noch erlaubt.

Beispielrechnung

Eigenverbrauch 3000 kWh x 20 Cent = 600 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

Wiederbeschaffungswert

Den Gewinn Ihrer PV-Anlage über den Pauschalbetrag von 20 Cent/kWh zu ermitteln, ist nicht die günstigste Variante.  Günstiger ist es, wenn Sie den zu versteuernden Eigenverbrauch anhand der sogenannten Wiederbeschaffungskosten berechnen. Das heißt, Sie setzen den Preis des Stromanbieters an, den Sie pro kWh zahlen müssten, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen würden.

Beispielrechnung

Eigenverbrauch 3000 kWh x 26 Cent = 780 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

Herstellungskosten

Die dritte Möglichkeit, den Eigenverbrauch zu ermitteln, ist auf Basis der Herstellungskosten. Was heißt das konkret? Sie ermitteln die Betriebsausgaben (Abschreibung, Zinsen, Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Rücklagen) und den prozentualen Anteil des Eigenverbrauchs.

Beispielrechnung

Betriebsausgaben: 2.160 Euro

Eigenverbrauch: 30 %

2.160 Euro x 30 % = 648,00 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

Wie wirkt sich der Speicherverlust bei Batteriespeichern auf die Steuern aus?

Die Batterie ist im elektrischen Sinne ein Verbraucher, wie zum Beispiel Ihr Fernseher. Der verbraucht etwa 2000 Kilowattstunden Strom. Sie bekommen aber nicht nur ein Bild , sondern auch ein bisschen Abwärme, d. h. dieser Verlust geht einfach unter. Und so ist es beim Batteriespeicher auch: Was in den Batteriespeicher reinläuft, ist entscheidend, nicht das, was wieder herauskommt.

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Kurz gesagt: Der Speicherverlust bei der Batterie gilt als Eigenverbrauch. Das heißt, Sie zahlen Umsatzsteuer auf Strom, der nicht der elektrischen Versorgung dient, sondern den die Speicherbatterie in Wärme umgewandelt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Speicher Ihrem Unternehmen oder Ihrem Privatvermögen zugeordnet ist.

Nutzen Sie den unternehmerisch produzierten Strom nicht für Ihre eigene Stromversorgung, liegt keine unternehmensfremde Verwendung vor. Aus diesem Grund müssen Sie laut Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern auf den Speicherverlust keine Umsatzsteuer zahlen. Wenn Sie in einem anderen Bundesland leben, fragen Sie am besten Ihr Finanzamt, ob es mit dieser Auffassung übereinstimmt.

Wie rechnen Sie den Speicherverlust aus dem Eigenverbrauch heraus?

Dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie lassen einen zusätzlichen Stromzähler hinter dem Speicherausgang installieren, sodass die genutzte und die zwischengespeicherte Strommenge gezählt wird.
  2. Nutzen Sie die Angaben des Speicherherstellers. Der maximale Gesamtwirkungsgrad, auch Round-trip-Wirkungsgrad, liegt bei rund 90 %. Das heißt der Speicherverlust beträgt etwa 10 %. Dann multiplizieren Sie den Gesamtwirkungsgrad mit der eingespeicherten Strommenge.

Regelungen bei einer PV-Anlage mit Batteriespeicher

Wenn Sie sich mit PV-Anlagen beschäftigen, stolpern Sie auch immer über das Thema Batteriespeicher. Hier stellen sich die Fragen, ob sich ein Stromspeicher in jedem Fall lohnt und wann es sinnvoll ist, die PV-Anlage damit nachzurüsten.

Zwei Faktoren spielen eine Rolle, ob es sich für Sie lohnt, in einen Stromspeicher zu investieren:

  1. Haben Sie bereits eine Photovoltaik-Anlage installiert?
  2. Wie alt ist diese?

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In den letzten Jahren sind die Strompreise immer weiter gestiegen und die Einspeisevergütung ist immer weiter gesunken. So wurde es für Betreiber von PV-Anlagen ökonomisch immer attraktiver, möglichst viel Solarstrom selbst zu nutzen, anstatt ihn einzuspeisen. Allerdings gelten für ältere Photovoltaik-Anlagen andere Regelungen als für neue, deswegen lohnt sich ein genauer Blick darauf.

Anlagen seit 2012

Seit April 2012 ist es bedingt durch gesetzliche Änderungen wirtschaftlicher, den eigenen Strom selbst zu verbrauchen anstatt ihn einzuspeisen. Für Anlagen, die 2023 in Betrieb genommen werden, liegt die Einspeisevergütung bei 8 Cent/kWh. Dahingegen kostet eine Kilowattstunde Strom 30 Cent. Deswegen lohnt sich eine Nachrüstung von jüngeren Anlagen auf jeden Fall. Denn durch den Speicher erhöht sich der Eigenverbrauch und Ihre Stromrechnung sinkt.

Sonderregelungen 2009–2012

Haben Sie Ihre PV-Anlage zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. März 2012 installiert? Dann wird der Eigenverbrauch von selbst erzeugtem Solarstrom zusätzlich vergütet. Wie hoch diese Vergütung ist, hängt vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme, der Anlagengröße und dem Eigenverbrauchsanteil ab. Liegt der Anteil des Verbrauchs bei über 30 %, wird höher vergütet. Seit 2011 beträgt die Einspeisevergütung unter 30 Cent/kWh – was für eine Nachrüstung mit einem Stromspeicher spricht. Dennoch sollten Sie genau kalkulieren, ob sich die Investition in einen Speicher lohnt. Denn die Vergütungssätze für das Einspeisen und den Eigenverbrauch in diesem Zeitraum fallen unterschiedlich aus.

Anlagen vor 2011

Wenn Sie Ihre Anlage vor 2011 installiert haben, erhalten Sie eine Einspeisevergütung von über 30 Cent/kWh, was über dem aktuellen Strompreis liegt. Deswegen lohnt sich ein Stromspeicher bei diesen Anlagen nicht.

Mögliche Ausnahme: Sie haben eine PV-Anlage, die nach 20 Jahren keine Einspeisevergütung mehr erhält.  Allerdings erzeugen auch ältere Anlagen noch viel Strom, sodass es sich lohnt, sie für den Eigenverbrauch weiterzubetreiben.

Neue Anlagen

Wenn Sie sich gerade in der Situation befinden, eine neue PV-Anlage zu kaufen, sollten Sie ebenfalls in einen Batteriespeicher investieren. Denn wie schon beschrieben, ist ein möglichst hoher Eigenverbrauch wirtschaftlich von Vorteil.

Steuerliche Regelungen

Batteriespeicher und PV-Anlage werden steuerrechtlich unterschiedlich behandelt. Wenn Sie Anlage und Speicher zusammen kaufen, raten wir, die Kleinunternehmerregel auszuschlagen und zunächst die Regelbesteuerung zu wählen. Warum? Weil Speicher und Anlage steuerrechtlich zu einem System zählen, wenn Sie diese zeitgleich kaufen und gewerblich betreiben.

Ein kleiner Stromspeicher kostet zwischen 4.000 und 12.000 Euro. Wodurch sich die Investitionssumme deutlich erhöht und die Vorsteuer die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom in den ersten 5 Jahren aufwiegt. Abhängig davon, wie hoch die Betriebskosten für Speicher und Anlage sind, wägen Sie nach Ablauf der 5-Jahres-Frist ab, ob ein Wechsel in den Kleinunternehmerstatus gewinnbringend für Sie ist.

Rüsten Sie Ihre PV-Anlage mit einem Stromspeicher nach, werden beide Anlagen steuerrechtlich getrennt voneinander behandelt. Denn in den Augen des Finanzamtes ist der Stromspeicher eine neue Investition und ein neues sogenanntes „einheitliches Zuordnungsobjekt“. Wenn Sie den Speicher gewerblich nutzen wollen, müssen Sie ihn der Finanzbehörde melden. Gewerblich heißt: Wenn Sie mindestens 10 % des gespeicherten Stroms verkaufen. Wenn der Speicher dazu dient, den Eigenverbrauch zu erhöhen, ist es kein gewerblicher Betrieb. In diesem Fall können Sie die Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuer geltend machen.

Wann müssen Sie ein Gewerbe anmelden?

Sie möchten den Strom Ihrer PV-Anlage verkaufen und sind sich nicht sicher, ob Sie ein Gewerbe anmelden müssen? Wir geben einen Überblick.

  • Wenn Sie eine Anlage bis 10 kW Leistung im Einsatz haben, sind Sie seit 2020 von der Gewerbesteuer befreit und müssen demnach auch kein Gewerbe anmelden. Diese Regelung gilt auch rückwirkend, wenn Sie bereits 2019 in eine Photovoltaikanlage investiert haben.
  • Einige Kommunen fordern, dass Sie Ihrer Stadt oder Gemeinde mitteilen, dass Sie Strom ins Netz einspeisen, wenn Ihre PV-Anlage mehr als 10 kW Leistung bringt. Dies sollten Sie innerhalb von 4 Wochen erledigen. Dafür füllen Sie das Formular zur Gewerbeanmeldung aus. Schauen Sie am einfachsten auf die Internetseite der Kommune. Hier ist häufig das dafür erforderliche Formular für die Gewerbeanmeldung hinterlegt. Sobald die Kommune Ihre Daten hat, gibt sie sie ans Finanzamt weiter. Meistens erhalten schon nach 3 Tagen eine Anmeldebestätigung.
  • Sie benötigen keine besonderen Genehmigungen, wenn Sie Ihren selbst produzierten Strom verkaufen wollen. Stadt oder Gemeinde dürfen dieses Vorhaben nicht ablehnen. Auch müssen Sie höchstwahrscheinlich kein Handelsgewerbe anmelden, was bei größeren Photovolatikanlagen wie Solarparks erforderlich ist.

Was unterscheidet ein Handelsgewerbe von einem einfachen Gewerbe?

Zum einen durch die vielen Vorschriften zur Buchführung und zur Bilanzerstellung, zum anderen muss so ein Unternehmen Gewerbesteuer zahlen, wenn der Gewinn mehr als 24.500 Euro im Jahr beträgt.

Infos zur Industrie- und Handelskammer

Haben Sie ein Gewerbe angemeldet, wird die IHK in Ihrer Region Sie anschreiben und als neues Mitglied begrüßen. Liegt der Gewinn aus Ihrem Stromgeschäft bei maximal 5.200 Euro im Jahr, ist die Mitgliedschaft in der IHK kostenlos.

Welche Unterlagen sind bei der Anmeldung wichtig?

Bevor Ihre PV-Anlage ans Netz geht, sind ein paar Schritte notwendig. Hier eine Übersicht:

  • Anmeldung beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur
  • Meldung beim Finanzamt
  • Gewerbeanmeldung
  • IHK-Mitgliedschaft

Anmeldung beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur

Da jeder Netzbetreiber unterschiedliche Unterlagen für die Anmeldung hat, empfiehlt es sich, dass Sie diese frühzeitig dort anfragen. So kommen Sie in keine zeitliche Bedrängnis. Denn laut Gesetz hat der Netzbetreiber einige Woche Zeit, Anträge zu bearbeiten.

Die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden funktioniert ganz einfach online auf der Internetseite.

Meldung beim Finanzamt

Sobald Sie wissen, wann ungefähr Ihre Anlage ans Netz geht, sollten Sie sich beim Finanzamt melden. Im ersten Schritt füllen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus. Darin geben Sie auch Ihre Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht an. Wenn Ihnen die beim Kauf Ihrer PV-Anlage bezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet werden soll, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Dies erklären Sie im o. g. Fragebogen durch den „Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung„.

Gewerbeanmeldung

Abhängig von Größe und Nutzung müssen Sie die Anlage beim Ordnungsamt als Gewerbe anmelden. Handelt es sich um eine kleine PV-Anlage für die private Nutzung, ist die Anmeldung als Gewerbe nicht nötig. Um ganz sicher zu gehen, nehmen Sie am besten Kontakt zur entsprechenden Behörde vor Ort auf und klären dies ab.

IHK-Mitgliedschaft

Betreiben Sie eine kleine Anlage bis zu 10 Kilowattstunden, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Dadurch entfällt auch die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK (§ 2 Abs. 1 KHKG). Dennoch ist es möglich, dass die Finanzbehörde Sie auffordert, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt werden. Ist dies der Fall, informiert das Finanzamt die IHK, dass Sie steuerbefreit sind und die IHK-Mitgliedschaft endet automatisch. Zudem werden die Daten der Bundesnetzagentur mit den Zentraleinrichtungen der IHK aus dem Markt-Stammdatenregister abgeglichen. So wird festgestellt, ob die Steuerbefreiung durch die Größe der Photovoltaik-Anlage gerechtfertigt ist.

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133 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort

  • Jens Böschen
    5. September 2022 17:44

    Guten Tag!
    Tolle Infos zu diesem teilweise komplexen Thema – vielen Dank schon mal dafür!
    Kurz 2 Fragen-Schwerpunkte:
    1. Muss eine privat genutzte PV-Anlage unter 10KWp (mit Überschuß-Einspeisung) möglichst auf beide Ehepartner gekauft und bei allen Ämtern (Bundesnetzaget, Finanzamt, ggf. Gerbeamt) angemeldet werden?
    Müssen dann alle Anträge, Anlagen-Kauf-Rechnung zwingend auf beide Namen ausgestellt sein?
    2. Wenn ich alles richtig verstanden habe, muss man bei einer kleiner 10KWp-Anlage kein Gewerbe anmelden. Hat es einen Nachteil oder vielleicht sogar Voteile, wenn man trotzdem ein Gewerbe anmeldet?
    Und: Bekommt man bei Nichtanmeldung zum Gewerbe trotzdem die Mwst. wieder?

    Danke vorab für ihre Mühen
    J.Böschen

    Antworten
    • Guten Tag Herr Böschen,
      vielen Dank für Ihr Lob. Zu Ihren Fragen:
      1.) Wir empfehlen, dass der Betreiber auch der Nutzer ist (der auf der Stromrechnung steht). Das hat mit dem Eigentümer nichts zu tun, das ist nur relevant für die Steuer oder für Erbfragen. Wenn es eine Gütergemeinschaft oder Zugewinngemeinschaft gibt, ist es auch egal, wer der Eigentümer ist.
      2.) Gewerbe ist nicht nötig und empfehlen wir nicht, macht nur Arbeit und bringt keine Vorteile. Man wird beim Finanzamt trotzdem so betrachtet und bekommt die MwSt. auch ohne Gewerbeschein zurück.
      Viele Grüße
      Ihr Team von ESS Kempfle

      Antworten
  • Marcus Kaiser
    15. August 2022 22:42

    Sehr geehrter Herr Kempfle, sehr geehrte Frau Kornegger,
    vielen Dank auch von meiner Seite für den gelungenen Ratgeber!
    Eine Sache erscheint mir widersprüchlich und wurde auch glaube ich bereits gefragt, aber leider noch nicht beantwortet. Es geht um die Bewertung des Eigenverbrauchs. Hierzu finden sich die beiden folgenden Aussagen:
    1) „Wie bestimmen Sie den zu versteuernden Gewinn Ihrer Photovoltaikanlage?
    Es gibt bei der Photovoltaik zwei Werte, durch die Sie Einnahmen, die sogenannten Betriebseinnahmen, generieren.
    – Der vergütete Solarstrom
    – Der selbst erzeugte Strom, den Sie verbrauchen. Dieser Wert wird vom Finanzamt momentan mit 20 Cent pro Kilowattstunde angesetzt.“
    2) „Photovoltaikanlage: Eigenverbrauch
    […]

    – Brutto-Preis Strombezug: 840 Euro/Jahr : 2.800 kWh = 30 Cent/kWh
    – Netto-Preis vom Strombezug: 30 Cent/kWh : 1,19 = 25,21 Cent/kWh
    – Wert des selbst verbrauchten Stroms: 1.500 kWh x 25,21 Cent/kWh = 378,15 Euro
    – Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch: 378,15 Euro x 0,19 = 71,85 Euro“
    Einmal wird der Eigenverbrauch also mit der Pauschale des Finanzamtes, einmal mit dem Bezugspreis des Energieversorgers bewertet.
    Welche Größe sollte man nun tatsächlich zugrunde legen?

    Herzlichen Dank im Voraus!

    Antworten
    • Guten Tag und herzlichen Dank für Ihr Lob. Sie haben Recht, hier wird mit zwei unterschiedlichen Größen gerechnet. Allerdings: die Pauschale mit 20 Cent netto gilt bis auf weiteres noch. Die andere Berechnung ist die gesetzliche Berechnung. Beide sind deshalb richtig. Momentan wird es nicht beanstandet, wenn die pauschale Methode genommen wird. Beide Regelungen gelten für die Umsatzsteuer. Bei der Einkommensteuer wird mit Herstellungskosten der kWh des Stroms gerechnet.
      Wir hoffen, dass wir Ihnen die Sachlage hinreichend näher bringen konnten.
      Sonnige Grüße
      Ihr Team von ESS Kempfle

      Antworten

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