Steuerbefreiung: Einkommensteuer bei PV-Anlagen 2023
PV-Anlagen sind jetzt steuerfrei! Das gilt seit 01.01.2023 sowohl für die Umsatzsteuer als auch für die Einkommensteuer. Zu verdanken ist das dem neuen Jahressteuergesetz 2022.
Heißt: Ab 2023 können Sie den Solarstrom aus Ihrer PV-Anlage verkaufen, ohne Einkommensteuer auf die Gewinne zahlen zu müssen. Gleichzeitig entfällt diese Pflicht auch für den eigens genutzten Strom. Sie müssen die Einnahmen aus dem Betrieb Ihrer Solaranlage nun nicht mehr in der Einkommensteuer angeben. Das gilt auch rückwirkend für die Steuererklärung für 2022. Die Regelung ist unabhängig davon, wann Ihre Anlage in Betrieb genommen wurde. Sie muss nur folgende Voraussetzungen erfüllen.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung:
- Ihre PV-Anlage ist im Marktstammdatenregister mit maximal 30 kWp eingetragen und sie befindet sich auf / nahe an einem Einfamilienhaus, einem Nebengebäude wie einem Carport oder einer Gewerbeimmobilie.
- Ihre PV-Anlage ist auf / nahe an einem Mehrfamilienhaus oder einem Gebäude mit angrenzender Gewerbefläche. Die Leistung beträgt je Einheit in der Immobilie höchstens 15 kWp.
Hat die Steuerbefreiung Nachteile?
Ja, wenn Ihre PV-Anlage in 2022 an den Start ging. Durch die Befreiung von der Einkommensteuer können Sie auch keine Abschreibungen und Sonderabschreibungen – zum Beispiel für die Anschaffungskosten – mehr vornehmen.
Für diejenigen, deren PV-Anlage 2023 an den Start geht / ging, ist das nicht mehr relevant, denn die PV-Anlagen sind seit Jahresbeginn auch von der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer befreit. Ging Ihre Anlage 2021 an den Start, können Sie die Kosten noch geltend machen, da die Steuerbefreiung erst ab 2022 gilt. Für alle, deren PV-Anlage in 2022 an den Start ging, besteht hingegen ein Nachteil, da die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer nicht abgesetzt werden kann. Hier wird es aller Voraussicht nach noch Anpassungen im Steuerrecht geben.
Falls Ihre PV-Anlage bereits vor 2022 an den Start ging und Sie noch mit der Steuererklärung für 2021 zu tun haben, hier ein Rückblick über die bisherigen Regelungen. Diese gelten auch, wenn Ihre PV-Anlage die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt.

Wer zahlt Einkommensteuer bei PV-Anlagen?
Seit 2023 kaum noch jemand: Die PV-Anlage interessiert in Bezug auf die Einkommensteuer nur noch, wenn die obigen Anforderungen nicht gegeben sind.
Dann müssen Sie Einkünfte, die Sie mit dem Verkauf Ihres Solarstroms erzielen, zusammen mit anderen Einkünften über Ihre Einkommensteuererklärung abrechnen und versteuern. Denn Einkommensteuer zahlt in Deutschland jede Person. Die Basis zur Berechnung der Steuer bilden Ihre Einkünfte. Dazu zählen Gehalt, Rente, Honorare, Kapitalvermögen – zum Beispiel Wertpapiere – und eben die Einnahmen durch eine PV-Anlage.
Woher Einnahmen bei der PV-Anlage kommen? Ganz einfach: Sobald Sie Strom ins öffentliche Netz speisen, verkaufen Sie diesen an den Netzanbieter. Sie haben aber auch Einnahmen, wenn Sie Ihren Solarstrom via Direktmarketing über einen Vermarkter verkaufen oder über ein Mietermodell. Verbrauchen Sie selbst Strom, während Sie einen Teil davon verkaufen, zählt auch das steuerrechtlich als Einnahme. All diese Einnahmen müssen zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung aufgeführt und versteuert werden.
Noch immer hängt die Einkommensteuerpflicht von der Höhe der gesamten Einkünfte ab: Bis zu einem Betrag von 9.984 Euro fiel 2022 keine Einkommensteuer an. 2023 wurde der Steuerfreibetrag auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine Anhebung auf 11.604 Euro geplant. Diese Freibetragsgrenze verdoppelt sich für Ehepaare oder Menschen in Lebenspartnerschaft.
Einkommensteuererklärung mit PV-Anlage
Die Steuerbefreiung für 2023 gilt rückwirkend auch für 2022. Heißt: Auch in Ihrer Steuererklärung für 2022 müssen Sie die Einnahmen durch den Verkauf Ihres Solarstroms nicht mehr angeben. Auch die Einnahmeüberschussrechnung müssen Sie nicht mehr erstellen. Sitzen Sie noch an der Erklärung für 2021, hier ein kleiner Überblick darüber, was es zu beachten galt. Dieser gilt natürlich immer noch für Sie, wenn Ihre PV-Anlage die Voraussetzungen für die Befreiung nicht erfüllt.
Die Einnahmen aus dem Betrieb Ihrer PV-Anlage sollten Sie in einer Einnahmeüberschussrechnung den Ausgaben gegenüberstellen. Hier Beispiele für Ein- und Ausgaben:
Ausgaben bei der PV-Anlage
Um Ihre PV-Anlage in Betrieb zu halten, haben Sie natürlich Ausgaben, auch Betriebskosten genannt.
Ausgaben sind u.a.:
- Abschreibung der Anschaffungskosten, kurz AfA, i.d.R. über 20 Jahre, jährlich 5 %
- Fahrtkosten
- Dachrenovierungen
- Sicherungsmaterial
- Wartungskosten
- Versicherungen
- Reinigungen
Hinzu kommt der Solarstrom, den Sie selbst nutzen. Dieser zählt ebenfalls als Einnahme im steuerrechtlichen Sinn. Bitte beachten Sie: Die Abschreibung der Anschaffungskosten gilt nur für PV-Anlagen, die auf dem Dach angebracht wurden, sogenannte Auf-Dach-Anlagen. Bei In-Dach-
Anlagen, die ins Dach integriert sind, gelten gesonderte Bestimmungen.
Einnahmearten bei der PV-Anlage
EEG-Einspeisevergütung
Wenn Sie Strom aus Ihrer PV-Anlage ins Stromnetz einspeisen, wird das nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) mit der Einspeisevergütung vergütet. Zwei Bedingungen sind dafür zu erfüllen:
- Sie melden Ihre Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur, spätestens einen Monat nachdem Sie sie in Betrieb genommen haben.
- Sie weisen dem Netzbetreiber jedes Jahr die eingespeiste Strommenge nach.
Der Netzbetreiber vergütet Ihnen jede ins Netz eingespeiste Kilowattstunde 20 Jahre lang zu einem festen Satz. Das Jahr der Inbetriebnahme wird zusätzlich dazu gezählt. Der Strom wird an der Strombörse verkauft.
Marktprämie via Direktmarketing
Sie haben auch die Möglichkeit, einen sogenannten Vermarkter zu beauftragen, der den Strom für Sie gewinnbringend verkauft. Das wird mit der Marktprämie gefördert.
Mieterstrom
Eine weitere Variante ist, dass Sie Ihren Strom an Mieter oder Nachbarn verkaufen, ohne das Stromnetz zu nutzen. Versorgen Sie Mieter in Ihrem eigenen Haus, ist es möglich, den Mietstromzuschlag zu beanspruchen.
Hinweis: Wenn Sie Strom direkt an Verbraucher liefern, gelten Sie als Energieversorger. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, die EEG-Umlage auf den gelieferten Strom abzuführen.

Eigenverbrauch berechnen
Eigenverbrauch in kWh ermitteln
Zuerst ermitteln Sie den Eigenverbrauch in kWh. Wenn Sie eine PV-Anlage bis zu 10 kWp im Einsatz haben, erfassen Sie pro Kalenderjahr zwei Werte, um den Eigenverbrauch zu messen:
Der Zweirichtungszähler zeigt die Energie an, die ins Netz eingespeist wurde.
Der Wechselrichter zeigt die insgesamt erzeugte Strommenge an.
Ziehen Sie einfach die eingespeiste Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ab, schon haben Sie den Eigenverbrauch in kWh.
Wert des Eigenverbrauchs in Euro ermitteln
Wie Sie den Eigenverbrauch ermitteln, ist Ihnen überlassen. Diese drei Methoden haben sich bewährt:
Einkommensteuererklärung vervollständigen
Ihre Einnahmen und Ausgaben sammeln Sie in der Regel zunächst in einem formlosen Dokument, um sich einen Überblick zu verschaffen. Anschließend übertragen Sie die einzelnen Posten in das Formular „Einnahmeüberschussrechnung“ (EÜR). Außerdem fügen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung die Anlage „G“ für „Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit“ hinzu. Diese enthält, im Gegensatz zur EÜR, nur den Gesamtgewinn oder -verlust, den Sie in 2021 mit Ihrer PV-Anlage gemacht haben.
4 Kommentare. Hinterlasse eine Antwort
Das ist doch irgendwie nicht fair. Bin ich da alleine mit dieser Meinung, und gibt es da schon Musterklagen?
Guten Tag,
nein, hier ist uns bislang nichts bekannt. Allerdings dürfen wir auch keine steuerliche Beratung vornehmen. Vielleicht sprechen Sie mal mit Ihrem Steuerberater?
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Sonnige Grüße
Ihr Team von ESS Kempfle
Ich habe seit 2020 eine PV-Anlage. Das heißt dann also, dass ich ab 2022 auch keine negativen Einkünfte durch PV mehr ansetzen kann, oder? Gibt es da schon Musterprozesse?
Guten Tag,
ja die Annahme passt, wenn die Anlage kleiner 30 kWp ist und eine Hausanlage ist. Im gewerblichen Fall kann dies anders sein.
Sonnige Grüße
Ihr Team von ESS Kempfle