Hinweis zum Steuer-Ratgeber
Gewerbesteuer
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Grunderwerbssteuer
Welche Steuern fallen bei PV-Anlagen an?
Zum 01.01.2023 gab es große Steuerbefreiungen für PV-Anlagen. Die meisten Steuerarten sind für Privatpersonen daher nicht mehr relevant. Genaue Informationen erhalten Sie im jeweiligen Ratgeber.
Bei Anlagen bis 30 kWp Nennleistung:
- Es fällt keine Steuern mehr an
Bei Anlagen über 30 kWp Nennleistung:
- Einkommensteuer
- Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
- Gewerbesteuer: Bei mehr als 24.500 Euro Gewinn im Jahr, zum Beispiel durch die Einspeisevergütung – außer, die Anlage ist kleiner als 30 kWp.
Beim Kauf von Gebäude mit PV-Anlage / als Unternehmen, das Grund und Boden für die PV-Anlage kauft, unabhängig von der Anlagengröße:
- Grunderwerbssteuer
Wenn Sie Gewerbesteuer und/oder Grunderwerbssteuer zahlen müssen, sollten Sie auf jeden Fall Ihren Steuerberater zurate ziehen. Wir geben aber natürlich auch zu diesen Steuerarten einen kurzen Überblick in den entsprechenden Ratgebern.
Steuerliche Unklarheiten
Ebenfalls noch nicht abschließend geklärt ist der Umgang mit Investitionskosten bei der Anschaffung einer PV-Anlage. Diese konnten auf Basis von § 7g EStG bisher schon in den Jahren vor der eigentlichen Anschaffung geltend gemacht werden. Noch steht aus, wie entsprechende Beträge von 2021 berücksichtigt werden, wenn die PV-Anlagen ab 2022 ja von der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer befreit sind.
Unklar ist auch, wie mit Abschreibungen auf PV-Anlagen umgegangen wird, die noch nicht abgeschlossen sind. In der Regel wird eine PV-Anlage über 20 Jahre abgeschrieben, plus dem Jahr der Inbetriebnahme. Diese Frage betrifft deshalb einige Steuerzahler. Es bleibt abzuwarten, wie diese offenen Fragen steuerrechtlich geregelt werden.
Das sind nur einige Beispiele für noch offene Fragestellungen zu den steuerrechtlichen Änderungen für PV-Anlagen 2023. Es bleibt abzuwarten, wie diese offenen Fragen steuerrechtlich geregelt werden. Einen Anfang macht ein Schreiben der Bundessteuerberaterkammer (BStBK).
Steuer-Sonderfälle
Gemietete Photovoltaikanlage
Unabhängig davon, ob Sie eine PV-Anlage kaufen oder mieten – Sie können in beiden Fällen steuerlich zum Unternehmer werden, wenn Sie eine Anlage betreiben und Strom verkaufen. Entscheidend ist hier, wie auch bei der eigenen PV-Anlage, die Anlagengröße.
Vermietung des eigenen Daches
Es ist mittlerweile gang und gäbe, dass Gebäudedächer gepachtet werden, um darauf PV-
Anlagen zu betreiben. Normalerweise laufen die Pachtverträge 20 bis 30 Jahre. Als Pacht sind monatliche oder jährliche Zahlungen möglich. Oder die Vertragspartner vereinbaren, dass der Betreiber der Anlage die Dachsanierung übernimmt. In diesem Fall liegt nach § 3 Abs. 12 UStG ein tauschähnlicher Umsatz vor: Dachnutzung gegen Werklieferung in Form der Dachsanierung.
Wichtige Informationen zur Dachsanierung
Wenn der Anlagenbetreiber die Dachsanierung vornimmt, ist es ein Unterschied, ob sich das Grundstück im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen befindet.
Grundstück in Betriebsvermögen
- Anlagenbetreiber saniert das Dach: Der Grundstückseigentümer erzielt Betriebseinnahmen, wenn er sein Dach vermietet. Wird das Dach saniert, ist das eine Mietvorauszahlung. Diese führt auf die Laufzeit verteilt als passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu Betriebseinnahmen. Daneben liegen Gebäudeaufwendungen für die Sanierung des Daches und möglicherweise Aufwendungen für statische Maßnahmen vor. Diese müssen als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand berücksichtigt werden. Beim Anlagenbetreiber stellen die Dachsanierung und statischen Maßnahmen Mietvorauszahlungen dar, die er als Betriebsausgaben berücksichtigen muss. Die Mietvorauszahlungen müssen auf die Laufzeit verteilt werden (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auf die Laufzeit). Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG sind bei der Einnahmen-Überschussrechnung die Betriebsausgaben auf die Laufzeit zu verteilen.
- Verpächter saniert das Dach: In diesem Fall müssen die Aufwendungen für die Dachsanierung sowie die statischen Maßnahmen als Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Lesen Sie in diesem Fall den Ratgeber Gewerbesteuer.
Ratgeber zur Gewerbesteuer
Sie betreiben Ihre PV-Anlage gewerblich?Hier erfahren Sie worauf Sie achten müssen.
3.3 PV-Anlage gemeinschaftlich betreiben
Sie möchten eine Photovoltaik-Anlage mit mehreren Personen, zum Beispiel mit Ihrem Partner, Ihren Geschwistern, Freunden oder anderen Hausbewohnern anschaffen und betreiben? Ist das der Fall, dann entsteht zivilrechtlich eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), für die eine eigene Steuernummer vergeben wird. Für die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte muss eine gesonderte Steuererklärung gemacht werden.
Keine gesonderte Gewinnfeststellung für Ehegatten
Sobald mehrere Personen zusammen Einkünfte erzielen, sind sie zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte verpflichtet. Das heißt: Der Gewinn – oder der Verlust – wird ermittelt und auf die Personen verteilt. Auf dieses Prozedere kann verzichtet werden, wenn Ehegatten als GbR sich über die Höhe und Aufteilung der Einkünfte, die durch die PV-Anlage auf ihrem selbstgenutzten Wohnhaus erzielt werden, einig sind. Die Finanzbehörde kann dann von einem Fall mit geringer Bedeutung ausgehen und darf nicht auf die gesonderte Gewinnfeststellung bestehen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Steuer bei PV-Anlagen
Bevor Ihre PV-Anlage ans Netz geht, sind ein paar Schritte notwendig. Hier eine Übersicht:
Bei allen PV-Anlagen, unabhängig von der Größe:
Anmeldung beim Netzbetreiber und der Bundesnetzagentur
Bei PV-Anlagen über 30 kWp:
Meldung beim Finanzamt
Gewerbeanmeldung
IHK-Mitgliedschaft
Da jeder Netzbetreiber unterschiedliche Unterlagen für die Anmeldung hat, empfiehlt es sich, diese frühzeitig dort anzufragen. So kommen Sie nicht in zeitliche Bedrängnis. Laut Gesetz hat der Netzbetreiber einige Woche Zeit, um Anträge zu bearbeiten.
Die PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur anzumelden, funktioniert ganz einfach online auf deren Internetseite.
Sobald Sie wissen, wann ungefähr Ihre Anlage ans Netz geht, sollten Sie sich beim Finanzamt melden. Im ersten Schritt füllen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus. Darin geben Sie auch Ihre Entscheidung zur Umsatzsteuerpflicht an. Wenn Ihnen die beim Kauf Ihrer PV-Anlage gezahlte Umsatzsteuer zurückerstattet werden soll, sind Sie umsatzsteuerpflichtig. Dies erklären Sie im oben genannten Fragebogen durch den „Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung“.
Abhängig von Größe und Nutzung müssen Sie die Anlage beim Ordnungsamt als Gewerbe anmelden. Handelt es sich um eine kleine PV-Anlage für die private Nutzung, ist die Anmeldung als Gewerbe nicht nötig. Um ganz sicher zu gehen, nehmen Sie am besten Kontakt zur entsprechenden Behörde vor Ort auf und klären dies ab.
Betreiben Sie eine kleine Anlage bis zu 10 Kilowattstunden, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG). Dadurch entfällt auch die Pflichtmitgliedschaft bei der IHK (§ 2 Abs. 1 KHKG). Dennoch ist es möglich, dass die Finanzbehörde Sie auffordert, eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung tatsächlich erfüllt werden. Ist dies der Fall, informiert das Finanzamt die IHK, dass Sie steuerbefreit sind und die IHK-Mitgliedschaft endet automatisch. Zudem werden die Daten der Bundesnetzagentur mit den Zentraleinrichtungen der IHK aus dem Markt-Stammdatenregister abgeglichen. So wird festgestellt, ob die Steuerbefreiung durch die Größe der Photovoltaik-Anlage gerechtfertigt ist.