Umsatzsteuer bei PV-Anlagen

Was ist in Bezug auf die Umsatzsteuer bei PV-Anlagen zu beachten? Was hat die Mehrwertsteuerbefreiung 2023 damit zu tun? Das erklären wir in diesem Ratgeber.
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Die Mehrwertsteuer entfällt 2023 für PV-Anlagen. Aber dann war da doch auch noch die Umsatzsteuer …? Oder war das das gleiche? Wir erklären es Ihnen!

Steuerbefreiung für PV-Anlagen ab 2023

Der Nullsteuersatz

Zum 01.01.2023 gab es eine große Änderung in Bezug auf PV-Anlagen: Die Umsatzsteuer, auch bekannt als Mehrwertsteuer, entfällt nun beim Kauf. Rechtlich gesehen fallen nicht gar keine Steuern an, sondern einfach null statt 19 Prozent. Man spricht hier von einem Nullsteuersatz. Für Sie als Käufer ist das wie eine Steuerbefreiung. Auf der Rechnung sind nun Brutto- und Nettopreis identisch. Festgehalten wurden die Änderungen im Jahressteuergesetz 2022.

Wichtig: Das gilt sowohl für den Kauf der Photovoltaikanlage als auch für Lieferung und

Installation. Wenn Sie die Planung zusammen mit der PV-Anlage durchführen und verrechnen lassen, ist auch diese mit steuerbefreit. Der Steuersatz gilt sogar für PV-Speicher, auch bekannt als Batteriespeicher – unabhängig davon, ob Sie Ihren Speicher direkt mit der Anlage kaufen oder nachrüsten. Dafür müssen Photovoltaikanlage und Speicher folgende Bedingungen erfüllen.

Voraussetzungen für den Nullsteuersatz:

  • Installiert 2023
  • Nennleistung bis 30 kWp
  • Sie müssen Anlagenbetreiber sein, die Rechnungen auf Ihren Namen ausgestellt sein
  • Installationsort: Dach eines Wohngebäudes oder in unmittelbarer Nähe, z. B. Garagendach
  • Alternativ: Auf öffentlichem Gebäude / Gebäude, das dem Gemeinwohl dient

Übrigens: Auch der Austausch und die Installation von defekten Komponenten Ihrer PV-Anlage ist von der Umsatzsteuer befreit. Eine Reparatur, bei der keine Ersatzteile im Spiel sind, wird allerdings wie gewohnt besteuert. Das bedeutet, dass sowohl der Preis für Photovoltaikanlagen als auch der entsprechender Ersatzkomponenten durch die Steuerbefreiung sinken werden.

Was bedeutet das für die Kleinunternehmerregelung?

Haben Sie bisher eine PV-Anlage erworben, mussten Sie sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entscheiden. Wer sich dagegen entschied, für den galt die Regelbesteuerung. Beides hatte Vor- und Nachteile, auf die wir im nächsten Absatz gesondert eingehen. Für Käufe von PV-Anlagen ab 2023 entfällt diese Entscheidung, wenn die Voraussetzungen für den Nullsteuersatz gegeben sind. Sie können jetzt mit Ihrer PV-Anlage direkt Kleinunternehmer werden, um das größtmögliche Steuerersparnis zu erreichen. Als Kleinunternehmer müssen Sie keine Umsatzsteuer auf Ihre Erlöse abführen (§19 Abs. 1 UStG).

Balkonkraftwerk / Mini-Solaranlage waren übrigens schon immer von der Mehrwertsteuer befreit und sind es weiterhin.

Achtung Ausnahme!

Es gibt natürlich Gründe, aus denen trotz den aktuellen Anpassungen des Steuerrechts Umsatzsteuer anfallen kann. Die Ausnahmen sind leicht zu überblicken.

Die Ausnahmen vom Nullsteuersatz:

  • Kriterien für den Nullsteuersatz werden nicht erfüllt
  • Umsatz zu hoch für Kleinunternehmerregelung (s.u.)
  • Gemietete PV-Anlage; außer, die Anlage gehört Ihnen nach Mietdauer automatisch oder die optionale Übernahme ist wirtschaftlich sinnvoll, z. B. Symbolpreis von 1 Euro
  • Solarkoffer / Solartasche sind komplett ausgeschlossen

Beachten Sie, dass das Finanzamt trotz der Steuerbefreiung eine Umsatzsteuererklärung verlangen kann. Zum Beispiel, wenn Zweifel daran bestehen, dass Sie mit Ihrer PV-Anlage unter der Umsatzbegrenzung für Kleinunternehmer liegen. Mehr dazu und wie Sie die PV-Anlage dann in Ihre Umsatzsteuererklärung einrechnen, erläutern wir im Folgenden.

Die Grundlagen zur PV-Anlage in der Regelbesteuerung ist auch für diejenigen wichtig, für die der Nullsteuersatz nicht gilt.

Kleinunternehmerregelung oder Regelbesteuerung?

Viele Betreiber von PV-Anlagen stellten sich bisher die Frage, ob sie sich für die Kleinunternehmerregelung oder für die Regelbesteuerung entscheiden sollen. Solange beim Kauf der PV-Anlage Mehrwertsteuer anfiel, konnte sich die Regelbesteuerung lohnen. Danach fuhr es sich mit der Kleinunternehmerregelung besser. Hier der Überblick der Vor- und Nachteile:

Kleinunternehmerregelung ja → Regelbesteuerung nein

Vorteil:

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer auf Erlöse entfällt (§ 19 Abs. 1 UStG)

Nachteil:

Keine Erstattung von Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer, die beim Kauf und der Installation der PV-Anlage gezahlt wurde

Regelbesteuerung ja → Kleinunternehmerregelung nein

Vorteil:

Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer wird erstattet – von Planung, Kauf, Installation, Stromzähler, Anlagenüberwachung, Wartung, Reparaturen, Reinigungen, Steuerberater;ausgeschlossen: Versicherungen mit Versicherungssteuer

Nachteil:

Auf Erlöse ist Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer abzuführen – sowohl bei eingespeistem Strom als auch bei “Erlösen” durch den Eigenverbrauch

Das bisherige Vorgehen

Umsatzsteuerpflichtig zu sein hat sich gelohnt, wenn Sie Ihre PV-Anlage vor der Mehrwertsteuerbefreiung gekauft haben. Dann konnten Sie sich die beim Kauf gezahlte Mehrwertsteuer zurückerstatten lassen. Darüber hinaus wurde die Umsatzsteuerpflicht zur Belastung und man profitierte von der Kleinunternehmerregelung.

Deshalb haben Sie sich höchstwahrscheinlich zuerst für die Regelbesteuerung und damit gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden. Sie haben die Mehrwertsteuer für Planung, Kauf und Installation Ihrer PV-Anlage zurückbekommen. Aktuell zahlen Sie dann 19 Prozent Umsatzsteuer, sowohl auf den verkauften als auch auf den von Ihnen verbrauchten Strom. Bei Ihrer ursprünglichen Wahl der Regelbesteuerung müssen Sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für 5 Jahre (§ 19 Abs 2 UStG) bleiben. Bei In-Dach-Anlagen sind es sogar 10 Jahre, da diese als Gebäudeanteil gelten. Wenn Sie Ihre PV-Anlage mitten im Jahr in Betrieb genommen haben, zählt dies als volles Kalenderjahr.

Nach 5 Jahren haben Sie schließlich die Möglichkeit, in die Kleinunternehmerregel zu wechseln. Dies müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Wir empfehlen Ihnen, das sofort zu tun – denn durch den Wegfall der Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer ab 2023 fahren Sie nun mit der Kleinunternehmerregelung steuerlich besser. Wechseln können Sie immer zum Jahresbeginn. Wenn Sie es jetzt noch nicht getan haben, melden Sie sich also am besten direkt für den Wechsel zum nächstmöglichen Zeitpunkt beim Finanzamt.

Beachten Sie, dass Sie für die Ummeldung einen Vorjahresumsatz von maximal 22.000 Euro haben dürfen und im kommenden Jahr maximal einen Umsatz von 50.000 Euro erwirtschaften können. Ist der Umsatz höher – auch aus anderer selbständiger Tätigkeit – sind

Sie verpflichtet, auf den von Ihnen verbrauchten Solarstrom Umsatzsteuer zu zahlen. Das ist nicht neu und gilt weiterhin.

Schon jetzt profitieren

Teilweise profitieren Sie bei PV-Anlagen, die bis 2022 installiert wurden und bei Anlagen mit mehr als 30 kWp, auch vor dem Wechsel in die Kleinunternehmerregelung schon von der Steuerbefreiung: Auch Sie müssen ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr auf den Eigenverbrauch zahlen.

Über 90 % Eigenverbrauch?

Wenn Sie mehr als 90 Prozent Ihres Stroms selbst nutzen, ist keine Regelbesteuerung möglich. Sie sind dann automatisch Kleinunternehmer und nicht umsatzsteuerpflichtig. Das ist keine Neuerung, sondern gilt unabhängig vom Datum der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage.

Die Regelbesteuerung

Egal, ob Sie Verlust oder Gewinn mit Ihrer PV-Anlage machen: die Umsatzsteuer ist unabhängig davon. Umsatzsteuer zahlen Sie dann, wenn Sie bei einer PV-Anlage mit mehr als 30 kWp mindestens zehn Prozent Ihres Stroms ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Dann sind Sie verpflichtet, monatlich oder quartalsweise Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Achten Sie darauf, dass die Umsatzsteuer auf den Rechnungen und den Gutschriften, die Sie vom Netzbetreiber erhalten, ausgewiesen ist.

Umsatzsteuervoranmeldung für Photovoltaik – so geht’s

Wenn Sie als Betreiber einer Photovoltaikanlage umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie eine Voranmeldung beim Finanzamt abgeben. Gründer sind verpflichtet, dies jedes Vierteljahr zu tun, wenn ein bestimmter Umsatzsteuerbetrag nicht überschritten wird.

Hinweise zur Voranmeldung

  • Die Voranmeldung ist ausschließlich mit dem Programm „Elster“ auf dem elektronischen Weg möglich.
  • Geben Sie die Voranmeldung bis spätestens zum 10. des Folgemonats ab.
  • Der geltende Umsatzsteuersatz für PV-Erträge ist 19 %.
  • Sie müssen auch dann eine Voranmeldung abgeben, wenn Sie keine Erträge erzielt haben.
  • Legen Sie der ersten Voranmeldung Kopien des Einspeisevertrags, des Inbetriebnahmeprotokolls und der Rechnung für die Anschaffung bei.

Umsatzsteuervoranmeldung ausfüllen

Tragen Sie Ihre Steuernummer, das zuständige Finanzamt, Ihren Namen und Adresse Ihres Unternehmens ein.

Geben Sie alle Einnahmen, die Sie mit der Photovoltaikanlage erzielt haben, für den entsprechenden Zeitraum ein. Das ist in den meisten Fällen die Einspeisevergütung, die Sie von Ihrem Energieversorger erhalten. Diese wird mit Umsatzsteuer ausgezahlt. Diese müssen Sie von der Auszahlung abziehen und diesen Betrag im Formular angeben.

Diese Einnahmen stellen Sie den geleisteten Vorsteuern gegenüber, zum Beispiel die Sie bei der Anschaffung, Installation und Wartung bezahlt haben3

Die Umsatzsteuerbeträge können Sie per Einzugsermächtigung vom Finanzamt abbuchen lassen oder Sie überweisen sie

Umsatzsteuererklärung zum Ende des Jahres

Die Umsatzsteuererklärung machen Sie zum Ende des Kalenderjahres. Folgendes müssen Sie hier angeben:

Alle umsatzsteuerpflichtigen Beträge

Die Umsatzsteuer, die sich daraus ergeben hat

Die gesamten Vorsteuerleistungen

Die Über- bzw. Unterzahlungen von Umsatzsteuerbeträgen

Sie werden sehen, dass die Elster-Formulare einfach auszufüllen und selbsterklärend sind.

Berechnung: Zu versteuernden Eigenverbrauch

Als Betreiber einer PV-Anlage müssen Sie zum einen Ihre Einnahmen aus der Einspeisevergütung und zum anderen den privat von Ihnen verbrauchten Strom erfassen und versteuern. Hier spricht man vom sogenannten Eigenverbrauch. Beachten Sie unbedingt auch die Hinweise zum Eigenverbrauch mit PV-Speicher weiter unten!

Eigenverbrauch in kWh ermitteln

Zuerst ermitteln Sie den Eigenverbrauch in kWh. Wenn Sie eine PV-Anlage bis zu 10 kWp im Einsatz haben, erfassen Sie pro Kalenderjahr zwei Werte, um den Eigenverbrauch zu messen:

  • Der Zweirichtungszähler zeigt die Energie an, die ins Netz eingespeist wurde.
  • Der Wechselrichter zeigt die insgesamt erzeugte Strommenge an.

Ziehen Sie einfach die eingespeiste Strommenge von der insgesamt erzeugten Strommenge ab, schon haben Sie den Eigenverbrauch in kWh.

Wert des Eigenverbrauchs in Euro ermitteln

Ermitteln Sie nun den Wert des Eigenverbrauchs in Euro. Dazu stehen Ihnen drei Methoden zur Wahl:

  1. Pauschalbetrag
  2. Wiederbeschaffungswert
  3. Herstellungskosten

1. Möglichkeit: Pauschalbetrag

Sie können bei der Ermittlung des Gewinns 20 Cent/kWh für den Eigenverbrauch ansetzen – das ist von Seiten der Finanzämter noch erlaubt.

Beispielrechnung
Eigenverbrauch 3000 kWh x 20 Cent = 600 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

2. Möglichkeit: Wiederbeschaffungswert

Den Gewinn Ihrer PV-Anlage über den Pauschalbetrag von 20 Cent/kWh zu ermitteln, ist nicht die günstigste Variante. Günstiger ist es, wenn Sie den zu versteuernden Eigenverbrauch anhand der sogenannten Wiederbeschaffungskosten berechnen. Das heißt, Sie setzen den Preis des Stromanbieters an, den Sie pro kWh zahlen müssten, wenn Sie Strom aus dem Netz beziehen würden.

Beispielrechnung
Eigenverbrauch 3000 kWh x 26 Cent = 780 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

3. Möglichkeit: Herstellungskosten

Die dritte Möglichkeit, den Eigenverbrauch zu ermitteln, ist auf Basis der Herstellungskosten. Was heißt das konkret? Sie ermitteln die Betriebsausgaben (Abschreibung, Zinsen, Reparatur- und Wartungskosten, Versicherung, Rücklagen) und den prozentualen Anteil des Eigenverbrauchs.

Beispielrechnung
Betriebsausgaben: 2.160 Euro
Eigenverbrauch: 30 Prozent
2.160 Euro x 30 Prozent = 648,00 Euro, die Sie als Eigenverbrauch zu versteuern haben.

Berechnung: Umsatzsteuer

Ob Sie den Strom selbst verbrauchen, an Dritte oder einen Netzbetreiber verkaufen: Die Umsatzsteuer beträgt immer 19 Prozent. Hier zeigen wir Ihnen, wie Sie damit umzugehen haben.

Verkaufter Strom

Wenn Sie Ihren Solarstrom an einen Netzbetreiber verkaufen, „reichen“ Sie die Umsatzsteuer an ihn weiter. Das funktioniert so:

  • Lesen Sie den Zählerstand des Einspeisezählers am 31. Dezember ab und schicken Sie diesen bis zum 28. Februar an Ihren Netzbetreiber.
  • Der Netzbetreiber erstellt auf Basis des Zählerwerts die Endabrechnung über die eingespeiste Strommenge im Jahr und berechnet Ihren Erlös.
  • Anhand des Erlöses können Sie die Umsatzsteuer berechnen und eine Rechnung über diesen Betrag an den Netzbetreiber schicken.

Beide Zahlen – den Erlös und die Umsatzsteuer – führen Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung auf. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, die Vorsteuer geltend zu machen. Das ist die gezahlte Mehrwertsteuer für zum Beispiel:

  • Versicherung, Wartung und Reparatur (19 %)
  • Fachliteratur (7 %)

Für einen reibungslosen Ablauf, teilen Sie Ihrem Netzbetreiber am besten direkt zu Beginn mit, ob Sie umsatzsteuerpflichtig sind. Sobald Sie Ihren Status wechseln, informieren Sie ihn ebenfalls darüber. 

Eigenverbrauch

Nehmen Sie den ermittelten Wert des Eigenverbrauchs in Euro zur Hand. Berechnen Sie dann, wie viel Euro 19 Prozent davon sind.

Beispiel: Umsatzsteuer des Eigenverbrauchs berechnen

Nehmen Sie an, Sie haben einen Eigenverbrauch von 1.500 kWh/ Jahr und beziehen 2.800 kWh Strom für 840 Euro/Jahr.

Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch berechnet sich wie folgt:

  • Brutto-Preis Strombezug: 840 Euro/Jahr : 2.800 kWh = 30 Cent/kWh
  • Netto-Preis vom Strombezug: 30 Cent/kWh : 1,19 = 25,21 Cent/kWh
  • Wert des selbst verbrauchten Stroms: 1.500 kWh x 25,21 Cent/kWh = 378,15 Euro
  • Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch: 378,15 Euro x 0,19 = 71,85 Euro

Hat Ihre PV-Anlage mehr als 30 kWp Leistung, sind Sie verpflichtet, einen geeichten Zähler installieren zu lassen. Der misst die gesamte Strommenge, da es ab dieser Anlagengröße um die zu zahlende EEG-Umlage auf selbstverbrauchten Strom geht.

Geförderter Eigenverbrauch

Sie haben Ihre PV-Anlage zwischen Januar 2009 und März 2012 in Betrieb genommen und verbrauchen Ihren Solarstrom selbst? Dann können Sie laut § 33 Abs. 2 EEG 2009 eine Vergütung des Eigenverbrauchs beanspruchen.

So funktioniert die Abrechnung:

  1. Stellen Sie Ihrem Netzbetreiber den Eigenverbrauch und den eingespeisten Solarstrom in Rechnung.
  2. Danach kaufen Sie den Eigenverbrauch zurück.
  3. Aus der Differenz der Vergütung für den eingespeisten Strom und den selbst genutzten Strom ergibt sich der Preis.
  4. Der Netzbetreiber schlägt auf diesen Rechnungsbetrag Umsatzsteuer, die Sie nicht als Vorsteuer geltend machen dürfen, denn Sie nutzen den Strom selbst.

Hinweis: Auch im Kleinunternehmerstatus müssen Sie diese Steuer zahlen. Ein Wechsel lohnt sich also nicht.

FAQ: Häufig gestellte Fragen zum Eigenverbrauch

Den Netto-Strompreis finden Sie auf der Stromrechnung Ihres Energieversorgers, der Sie mit zusätzlichem Strom versorgt. Berücksichtigen Sie den Arbeitspreis/kWh und den monatlichen Grundpreis.

Dann berechnen Sie den Brutto-Strompreis anhand des Grund- und Arbeitspreises des Energieversorgers.

Legen Sie in diesem Fall die Netto-Preise des Grundversorgers in der Region an.

Vom angelegten Preis ziehen Sie 19 Prozent Mehrwertsteuer ab. Den Netto-Preis verrechnen Sie mit Ihrem Eigenverbrauch. Auf diesen Wert berechnen Sie schließlich 19 Prozent Umsatzsteuer. Von diesem Betrag ziehen Sie in der Umsatzsteuererklärung die Vorsteuer ab. Der restliche Betrag ist die Umsatzsteuer, die das Finanzamt einzieht.

Berechnung zu versteuernder Gewinn

Um den zu versteuernden Gewinn Ihrer PV-Anlage zu errechnen, müssen Sie eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) erstellen. Der Gewinn ergibt sich, wenn Sie alle Ausgaben, die sogenannten Betriebsausgaben, von den Einnahmen abziehen.

Betriebseinnahmen

  • Der vergütete Solarstrom
  • Der selbst erzeugte Strom, den Sie verbrauchen. Dieser Wert wird vom Finanzamt momentan mit 20 Cent pro Kilowattstunde angesetzt.

Betriebsausgaben

  • Abschreibung für Abnutzung (AfA)
  • Versicherung
  • Rücklagen für den Unterhalt
  • Zinsen, wenn Sie die Photovoltaikanlage finanziert haben
  • Reparatur- und Wartungskosten

Sonderabschreibungen für Ihre PV-Anlage

In den ersten 5 Jahren sind neben den linearen Abschreibungen auch Sonderabschreibungen möglich, und zwar von bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten.

Bei einer Anlage mit 10 kW wird Ihnen etwas ein Gewinn von 200 bis 500 Euro bleiben. Diesen Betrag müssen Sie zusammen mit Ihrem Einkommen versteuern. Sind Sie Arbeitnehmer, füllen Sie bei der Einkommensteuererklärung die Anlage „G“ aus.

Geförderte PV-Anlagen

Sollten Sie einen Zuschuss für Ihre PV-Anlage bekommen, ist dieser in der Steuererklärung zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten des Ihrer PV-Anlage müssen entsprechend gekürzt werden und vermindern dadurch die Abschreibung (AfA). Der Förderungsbetrag ist zwar steuerpflichtig, wird allerdings nicht sofort als Einnahme, sondern über die verminderte Abschreibung versteuert.

In diesen Sonderfällen macht es Sinn, Ihren Steuerberater hinzuzuziehen.

Investitionsabzugsbetrag

Auch wenn sich die Einspeisevergütung in den letzten Jahren verringert hat, lohnt es sich aufgrund der steuerlichen Förderung nach wie vor, in eine PV-Anlage zu investieren.

Wie oben beschrieben zählen PV-Anlagen zu den beweglichen Wirtschaftsgütern, wodurch sie in den § 7g EStG fallen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, können Sie vor der Investition in eine Anlage den sogenannten Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd abziehen. Das heißt

konkret, dass Sie bereits im Jahr, bevor Sie die Anlage kaufen, 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abziehen können. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Ihre Investitionsabsicht im Jahr vor der Investition nachweisen, zum Beispiel durch

  • Kostenvoranschläge
  • Informationsmaterial
  • Verhandlungen
  • verbindliche Bestellungen

Betriebliche Nutzung

Beachten Sie: Wenn Ihre PV-Anlage auf Betriebsgelände steht und Sie mehr als 10 Prozent des Stroms privat verbrauchen, ist es dennoch keine private Verwendung der Anlage. Dies gilt als Sachentnahme und die Photovoltaikanlage wird steuerrechtlich weiterhin ausschließlich betrieblich genutzt.

Batteriespeicher in der Umsatzsteuererklärung

Speicher mit PV-Anlage gekauft

Bis 2022 konnten Sie die Umsatzsteuer für Ihren Batteriespeicher nur zurückbekommen, wenn Sie Ihre PV-Anlage und den Batteriespeicher zusammen gekauft haben. Steuerrechtlich zählten PV-Anlage und Batteriespeicher nur dann zu einem System. Eine Nachrüstung bis zu 6 Monaten war aber möglich. Viele Menschen entschieden sich für die Regelbesteuerung, da der Kauf des Speichers die Investitionskosten erhöhte.

Seit der Steuerbefreiung zum 01.01.2023 lohnt es sich, so schnell wie möglich in die Kleinunternehmerregelung zu wechseln. Denn auch Speicher sind von der Steuer befreit, unabhängig davon, ob sie mit der Anlage gekauft oder nachgerüstet werden.

Speicher nachrüsten

Rüsteten Sie Ihre Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher nach, galt das in den Augen des Finanzamtes als neue Investition und der Speicher ist ein eigenes „Zuordnungsobjekt“. Steuerrechtlich wurden beide Anlagen getrennt behandelt. Das gilt für Anlagen, die 2023 installiert werden, nicht mehr.

Was noch immer gilt: Wenn Sie den Batteriespeicher gewerblich betreiben wollen, müssen Sie ihn ebenfalls dem Finanzamt melden. Wann betreiben Sie einen Speicher gewerblich? Wenn Sie mindestens zehn Prozent des gespeicherten Stroms verkaufen.

Allerdings haben die meisten PV-Betreiber einen Batteriespeicher im Einsatz, um den Eigenverbrauch zu erhöhen. In diesem Fall konnte die Mehrwertsteuer / Umsatzsteuer bei einem nachgerüsteten Speicher nicht geltend gemacht werden.

Speicherverlust bei Batteriespeichern in der Umsatzsteuer

(Teilweise) Eigenverbrauch

Ein Speicher / Batteriespeicher / PV-Speicher ist im elektrischen Sinne ein Verbraucher. Er fällt damit in die gleiche Kategorie wie andere elektronische Geräte, die Sie angeschlossen haben, zum Beispiel Ihren Fernseher. Auch beim Verbrauchsverhalten ähneln sie sich: Der Fernseher verbraucht etwa 2000 Kilowattstunden Strom. Damit erzeugt er allerdings nicht nur Bild und Ton, sondern es entsteht immer auch Abwärme. Heißt, der Fernseher kann nicht die gesamte Energie umwandeln, sondern es gibt einen gewissen Verlust. Ähnlich ist es beim Batteriespeicher: Was in den Batteriespeicher reinläuft, ist nicht deckungsgleich mit dem, was wieder herauskommt und von Ihnen genutzt werden kann. Steuerlich zählt leider das, was hineinläuft.

Kurz gesagt: Der Speicherverlust bei der Batterie gilt als Eigenverbrauch. Das heißt, Sie zahlen auch Umsatzsteuer auf Strom, der nicht der elektrischen Versorgung dient, sondern den die Speicherbatterie in Wärme umgewandelt hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Speicher Ihrem Unternehmen oder Ihrem Privatvermögen zugeordnet ist.

Ausschließlich gewerbliche Nutzung

Nutzen Sie den unternehmerisch produzierten Strom nicht für Ihre eigene Stromversorgung, liegt keine unternehmensfremde Verwendung vor. Wenn Sie den erzeugten Solarstrom also ausschließlich einspeisen und nichts davon selbst nutzen, zahlen Sie auf den Speicherverlust laut Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Steuern keine Umsatzsteuer. Das gleiche gilt auch für Baden-Württemberg. Wenn Sie in einem anderen Bundesland leben, fragen Sie am besten Ihr Finanzamt, ob es mit dieser Auffassung übereinstimmt.

Um den Speicherverlust aus dem Eigenverbrauch herauszurechnen, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Sie lassen einen zusätzlichen Stromzähler hinter dem Speicherausgang installieren, sodass die genutzte und die zwischengespeicherte Strommenge gezählt wird.
  2. Nutzen Sie die Angaben des Speicherherstellers. Der maximale Gesamtwirkungsgrad, auch Round-trip-Wirkungsgrad, liegt bei rund 90 %. Das heißt der Speicherverlust beträgt etwa 10 %. Dann multiplizieren Sie den Gesamtwirkungsgrad mit der eingespeicherten Strommenge.

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